Der Täter, der sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig macht, wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 Ziff. 3 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).