Die Vorinstanz hat denn auch nur eine Freiheitsstrafe und nicht zusätzlich eine Übertretungsbusse ausgefällt. Das Urteilsdispositiv ist entsprechend anzupassen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt hat er sich nicht zur Strafzumessung geäussert. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV -9-