Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt bei seriellen Einbruchdiebstählen eine Privilegierung der Sachbeschädigung wegen Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB ausser Betracht (BGE 123 IV 113 E. 3). Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), handelt es sich bei der Erwähnung von Art. 172ter Abs. 1 StGB im Urteilsdispositiv um ein offensichtliches Versehen. Die Vorinstanz hat denn auch nur eine Freiheitsstrafe und nicht zusätzlich eine Übertretungsbusse ausgefällt.