Er hat bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Einbruchsdiebstähle vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit «Lulo» zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter und nicht bloss als Gehilfe dasteht. Zweifellos hat sich der Tatentschluss des Beschuldigten und der Wille, als Teil der Bande zu handeln, nicht bloss auf Diebstähle bezogen, sondern ebenfalls auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, zumal diese Delikte notwendige Voraussetzung für den jeweiligen Diebstahl bildeten.