Es ist deshalb nicht entscheidend, dass der Beschuldigte Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche nicht eigenhändig begangen hat, denn als Mitglied der Bande muss er sich die im Rahmen der Einbruchsdiebstähle begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge anrechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Er hat bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Einbruchsdiebstähle vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit «Lulo» zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter und nicht bloss als Gehilfe dasteht.