3.3. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB können zwar nicht bandenmässig begangen werden. Möglich ist aber die Tatbegehung in Mittäterschaft. Es ist deshalb nicht entscheidend, dass der Beschuldigte Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche nicht eigenhändig begangen hat, denn als Mitglied der Bande muss er sich die im Rahmen der Einbruchsdiebstähle begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge anrechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10).