3.2. Auf Bandenmässigkeit ist zu erkennen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Qualifikation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine gewisse Intensität des Zusammenwirkens voraus, sodass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die, die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände