Zusammenfassend bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die angeklagten (teilweise versuchten) Einbruchsdiebstähle verübt hat resp. daran arbeits- und rollenteilig beteiligt war. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. -7- 3. 3.1. Der Beschuldigte bringt mit seiner Berufung für den Fall, dass er verurteilt werde, vor, er habe nicht als Mitglied einer Bande gehandelt (Berufungsbegründung, S. 8).