Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten nichts, nur an zwei Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein (UA act. 33). Sowohl der zeitliche Ablauf als auch die geografische Verteilung der Tatorte sprechen gegen diese Darstellung, bei der es sich um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Der Umstand, dass weder DNA- noch Fussspuren des Beschuldigten in den jeweiligen Einbruchsobjekten sichergestellt werden konnten, entlastet ihn mit der Vorinstanz nicht, sondern ist mit seiner Rolle als Aufpasser zu erklären. Entsprechend bestehen auch für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.