Anklagesachverhalt 4] und R-weg 18 [Anklagesachverhalt 1]), ist in Würdigung aller Umstände auch die Tatbegehung in den Anklagesachverhalten 2 (V-weg 1) und 3 (U-weg 9) erstellt. Auch bezüglich dieser Einbruchdiebstähle ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte rollenteilig als Aufpasser engagiert war. Dass eine zweite Bande in demselben Quartier zur selben Zeit und auf demselben Fussmarsch aktiv war, liegt ebenso ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten nichts, nur an zwei Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein (UA act. 33).