Zwar geht aus dem Geständnis nicht hervor, welche der vier dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchsobjekte gemeint waren. Ein sehr starkes Indiz ist hingegen der Umstand, dass beim Beschuldigten Bargeld in einer ähnlichen Stückelung sichergestellt wurde, wie es anlässlich des Einbruchsdiebstahls bei D._____, S-Strasse 37, in Q._____ entwendet worden ist. Der Beschuldigte gestand in diesem Zusammenhang ein, dass anlässlich des ersten Einbruchdiebstahls Geld entwendet worden sei. Keine erheblichen Zweifel hat das Obergericht sodann hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten beim Versuch, in die Liegenschaft von C._____, R-weg 18, in Q.