Der Beschuldigte gestand im Rahmen der vorläufigen Festnahme ein, an zwei Einbruchsdiebstählen in Q._____ zusammen mit einem «Lulo» beteiligt gewesen zu sein. Beim ersten Diebstahl sei Geld entwendet worden. Beim zweiten Mal seien sie von einer Frau bemerkt worden und in unterschiedliche Richtungen geflohen. Seine Rolle beschrieb er als «Aufpasser/Vorposten» (UA act. 33). Mit der Vorinstanz sind dem Beschuldigten gestützt auf dieses Geständnis die Einbruchsdiebstähle gemäss Anklagesachverhalt 1 und 4 (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.) zuzuordnen. Zwar geht aus dem Geständnis nicht hervor, welche der vier dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchsobjekte gemeint waren.