2. 2.1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage unter Anklageziffer I. vorgeworfenen (teilweise versuchten) Einbruchsdiebstähle begangen hat. Sie erwog, dass gestützt auf das Geständnis, die örtliche und zeitliche Nähe der jeweiligen Tatorte zueinander sowie weiterer Indizien keine überwiegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden. Der Umstand, dass keine DNA Spuren am Tatort hätten sichergestellt werden können, entlaste den Beschuldigten nicht, da er gemäss eigener Aussage als Aufpasser agiert habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.).