131 Abs. 2 StPO), auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss; mithin besteht kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Somit ist es entgegen dem Beschuldigten nicht so, dass sein Geständnis nicht verwertet werden dürfte. 1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen, welche der Beschuldigte im Rahmen der vorläufigen Festnahme tätigte, verwertbar sind. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. -5-