1.3. Der Beschuldigte wurde anlässlich der vorläufigen Festnahme auf sein Recht, einen erbetenen Anwalt beizuziehen oder einen unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde zu beantragen (vgl. Art. 129, Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2), in einer für ihn verständlichen Sprache aufgeklärt (siehe dazu oben). Darüber hinaus bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch kein Anspruch, ihm eine notwendige Verteidigung zu bestellen, denn diese setzt erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein (Art. 131 Abs. 2 StPO), auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss;