Nach dem Gesagten ist es entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht so, dass eine fehlende Rechtsbelehrung oder eine ungenügende Übersetzung vorgelegen hätte (vgl. dazu auch den im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheid des Obergerichts SBK.2022.78 vom 16. März 2022, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022).