Das Obergericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Der Zeuge wurde auf seine Pflichten zur wahrheitstreuen Aussage sowie auf die Konsequenzen einer bewusst falschen Aussage hingewiesen. Er schildert den Ablauf klar, detailliert und widerspruchsfrei, weshalb ohne Weiteres auf seine Aussagen abzustellen ist. Dass der befragende und protokollführende Kantonspolizist übersetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem ein Ausnahmefall gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO zu bejahen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind: Die Sache bzw. der Sachverhalt ist weder komplex noch -4-