_ wurde dazu anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen und bestätigte, dass er dem Beschuldigten «Schritt für Schritt» die Rechte eröffnet und ihm das Merkblatt ausgehändigt habe (GA act. 43). Die Frage, ob er ihn auf das Aussageverweigerungsrecht sowie die Möglichkeit, einen Verteidiger sowie einen Dolmetscher beizuziehen, hingewiesen habe, bejahte der Zeuge explizit (GA act. 43 f.). Ebenso bestätigte er, dass der Beschuldigte ihn verstanden habe (GA act. 42). Das Obergericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln.