Dieses Merkblatt führt unter dem Titel «Rechte» sämtliche einer beschuldigten Person gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zustehenden Rechte, insbesondere auch das Aussageverweigerungsrecht, auf. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten das Merkblatt samt entsprechenden Belehrungen erst nach der Einvernahme ausgehändigt worden ist, wie dieser behauptet (Berufungsbegründung, S. 5). Der Kantonspolizist B._____ wurde dazu anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen und bestätigte, dass er dem Beschuldigten «Schritt für Schritt» die Rechte eröffnet und ihm das Merkblatt ausgehändigt habe (GA act.