158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aktenmässig ist belegt (UA act. 30ff.), dass der gesamte Inhaftierungsprozess durch den Kantonspolizisten B._____, dessen Muttersprache Albanisch ist, in albanischer Sprache durchgeführt worden ist. Der Beschuldigte wurde in diesem Rahmen folglich in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme sowie über seine Rechte informiert (Art. 219 Abs. 1 StPO). Er bestätigte dies selbst mit seiner Unterschrift auf dem in deutscher und albanischer Sprache vorgelegten Merkblatt «Inhaftierung» (UA act. 34, 35). Dieses Merkblatt führt unter dem Titel «Rechte» sämtliche einer beschuldigten Person gemäss Art.