1. 1.1. Der Beschuldigte rügt zunächst, das im Rahmen der vorläufigen Festnahme abgelegte Geständnis sei wegen fehlender Rechtsbelehrung und ungenügender Übersetzung nicht verwertbar. Hinzu komme, dass trotz Erkennbarkeit keine notwendige Verteidigung angeordnet worden sei, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf das Geständnis abgestellt -3- werden dürfe. Da ansonsten weder direkte noch indirekte Beweise vorliegen würden, sei der Beschuldigte freizusprechen.