3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Am 22. Mai 2023 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 24. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf weitere Ausführungen. Das Obergericht zieht in Erwägung: