5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive Anklagegebühr, exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 4’351.10 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen (exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 142.00, zusammen Fr. 2'142.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. 5.4. E._____ (Privatklägerin) wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 16 - Zustellung an: […]