2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. März 2018 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche von E._____ (Privatklägerin) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).