6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig ˗ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; ˗ der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 StGB.