5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich sämtlicher Anklagevorwürfe schuldig zu sprechen ist, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – abgesehen der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der damals nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).