4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Daher hat der Beschuldigte die Kosten für seine freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4.3. Der nicht anwaltlich vertretenen E._____, die sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen liess, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).