41) mehrfach straffällig wurde und auch die Geburt seines Kindes im August 2017 (UA 106 Rz. 56) oder eine feste Arbeitsstelle (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 6) ihn von solchen Taten nicht abhielt. Beim Beschuldigten liegt daher eine Schlechtprognose vor und es scheint notwendig, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Es ist davon auszugehen, dass diese unbedingte Freiheitsstrafe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen weiterer Straftaten hinreichend klar aufzuzeigen vermag. Die Vorinstanz (E. 3.3 S. 21) sah daher zu Recht davon ab, zusätzlich auch noch die bedingte Geldstrafe zu widerrufen.