Vollzugs betreffend eine Geldstrafe – auch wenn diese höher ist als die bereits bezahlten Bussen und Geldstrafen und der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe droht – den Beschuldigten von einer weiteren Delinquenz abzuschrecken vermag. Zumal keine Veränderungen bei den Verhältnissen des Beschuldigten ersichtlich sind, die auf eine bessere Prognose als in der Vergangenheit hinweisen. Mit der Vorinstanz (E. 2.2 S. 20) ist diesbezüglich nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Niederlassung in die Schweiz im November 2016 (UA 22, 106 Rz. 41) mehrfach straffällig wurde und auch die Geburt seines Kindes im August 2017 (UA 106 Rz.