3.4.6. Das Obergericht erachtet hier nach dem Dargelegten eine Freiheitsstrafe von 190 Tagen als angemessen. Nachdem im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es bei der vorinstanzlichen festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden. - 12 -