Die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E._____ streitet er auch im Berufungsverfahren immer noch ab. Ein auf echter Einsicht in das begangene Unrecht und auf Reue (blosse Tatfolgenreue reicht nicht) beruhendes Geständnis ist beim Beschuldigten nicht erkennbar, weshalb keine Strafminderung möglich ist. Hinsichtlich des Fahrens ohne Ausweis hat zudem insbesondere hinsichtlich der Vorfälle am 9. Februar 2021 und 10. Mai 2021 eine erdrückende Beweislage bestanden, nachdem er von der Polizei in flagranti angehalten wurde (UA 21-23, 110 f.). Aufgrund der Gesamtumstände, die eine klar negative Täterkomponente zeigen, ist eine Straferhöhung um einen Monat vorzunehmen.