Vielmehr hat er insbesondere nach seiner Einvernahme am Morgen vom 10. Mai 2021 (zum Fahren ohne Ausweis am 11. April 2021) am gleichen Tag am Abend erneut ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne den Führerausweis zu haben (UA 106 ff.). Dies passt zu seiner Aussage am Morgen vom 10. Mai 2021, dass das für ihn alles eine «grosse Kacke» sei (UA 106 Rz. 66). Der Beschuldigte hat – abgesehen vom Fahren ohne Ausweis am 10. Mai 2021 – initial zudem die ihm vorgeworfenen Straftaten nie zugegeben (UA 21 ff., 106 ff.). Die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E._____ streitet er auch im Berufungsverfahren immer noch ab.