3.4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, insbesondere auch bereits wegen Tätlichkeit und mehrfach wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis. Das wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte liess sich von weiterer Delinquenz auch durch das laufende Strafverfahren nicht abhalten. Vielmehr hat er insbesondere nach seiner Einvernahme am Morgen vom 10. Mai 2021 (zum Fahren ohne Ausweis am 11. April 2021) am gleichen Tag am Abend erneut ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne den Führerausweis zu haben (UA 106 ff.).