Bei isolierter Betrachtung ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Nachdem die gefahrene Strecke im Vergleich zur Fahrt am 9. Februar 2021 etwas kürzer war, erscheint bei diesen Delikten eine Einzelstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips von 30 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.