erforderlichen Führerausweis. Die Strecke war dabei jeweils auch wieder kurz bzw. sogar etwas kürzer als am 9. Februar 2021. Eine gewisse Gefahr bestand für andere Personen gleichwohl. Hinzu kommt, dass auch hier keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind, weshalb der Beschuldigte ein Auto gelenkt hat. Vielmehr bestätigt sein Verhalten eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Bei isolierter Betrachtung ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch von einem leichten Verschulden auszugehen.