Dies wie das sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch von einem leichten Verschulden auszugehen, sodass eine Einzelstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips von 40 Tagen Freiheitsstrafe angemessen ist. 3.4.4. Der Beschuldigte lenkte in der Folge am 11. April 2021 um 18.30 Uhr und am 10. Mai 2021 um ca. 16.40 Uhr in [Ortschaft] ein Fahrzeug ohne den - 11 -