Er hat sich damit über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt, ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre. So gab er vor Obergericht etwa an, dass er im Februar 2021 zur Waschanlage habe fahren müssen um sein Fahrzeug zu waschen, weil es ihm von seinem Kollegen schmutzig retourniert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er handelt damit leichtfertig und verantwortungslos. Dies wie das sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).