Zu Lasten des Beschuldigten ist zu würdigen, dass er genau wusste, dass er in der Schweiz kein Auto fahren darf (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Sein Entscheid sich darüber hinwegzusetzen, zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Er hat sich damit über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt, ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre.