Auch handelt es sich um eine Strecke im innerorts und ausserorts Bereich, die mit einmündenden Strassen und Kurven vom Lenker die entsprechende Beherrschung des Fahrzeuges abverlangt. Mithin kann aufgrund der Fahrtstrecke und der Uhrzeit nicht von einer geradezu gefahrlosen Strecke gesprochen werden. Insgesamt ist aber von einer sehr leichten bis leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Zu Lasten des Beschuldigten ist zu würdigen, dass er genau wusste, dass er in der Schweiz kein Auto fahren darf (vgl. E. 3.3.2 hiervor).