95 SVG, mit Hinweisen). Hinsichtlich des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzugs am 9. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe an diesem Nachmittag um 14.22 Uhr eine relative kurze Strecke (von [Ortschaft] bis [Ortschaft]) zurückgelegt. Auch wenn um diese Uhrzeit von einem eher geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist und es sich um eine vergleichsweise kurze Strecke handelt, war doch mit anderen Verkehrsteilnehmern und auch Fussgängern zu rechnen. Auch handelt es sich um eine Strecke im innerorts und ausserorts Bereich, die mit einmündenden Strassen und Kurven vom Lenker die entsprechende Beherrschung des Fahrzeuges abverlangt.