Die Art und Weise wie er sein Ziel verfolgte (starkes Zurückreissen), zeugt zudem von einer gewissen Rohheit im Umgang mit anderen Menschen. Der Beschuldigte wusste zudem, dass E._____ über keine gute Standfähigkeit verfügt (GA 99; vgl. zur leicht ausgeprägten Hemisymptomatik nach Tumorerkrankung: Bericht des Spitals vom 2. März 2021 [UA 69 f.]). Insgesamt wiegt das Tatverschulden hier mit Blick auf die Schwere der Körperverletzungen gleich- - 10 -