3.4.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). E._____ schlug beim vom Beschuldigten verursachten Sturz auf dem Asphalt auf. Sie verlor deshalb – wie E._____, H._____ sowie I._____ übereinstimmend und glaubhaft darlegten – kurz das Bewusstsein. Bei der ärztlichen Konsultation am 1. März 2021 wurde ein leichtes Schädelhirntrauma diagnostiziert (UA 69 ff.). Zudem ist eine Prellung am linken Ellenbogen durch Fotos dokumentiert (UA 67 f.). Wie die Konsultation im Spital einige Tage nach dem Tattag belegt, litt E._____ einige Tage unter Beschwerden.