Angesichts dieser – auch einschlägigen – Vorstrafen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschuldigte sich durch bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten liess bzw. lässt. Eine Geldstrafe ist aus präventiven Gründen somit nicht zweckmässig, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.