Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe. Er bringt diesbezüglich aber vor, selbst bei einer Abweisung der Berufung sei nicht notwendigerweise auf eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine günstige Prognose liesse sich auch mit einer bedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einem Widerruf der aufgeschobenen Geldstrafe erstellen (Berufungsbegründung S. 1 f.).