3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 1. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete das Bezirksgericht. Es verwarnte den Beschuldigten jedoch und verlängerte die Probezeit um ein halbes Jahr (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.). -8-