Von einem Augenschein des Tatorts sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist (Berufungsbegründung S. 1; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Obergericht hat nach dem Dargelegten keine Zweifel, dass E._____ durch das starke Zurückziehen durch den Beschuldigten gestürzt ist. Der Kausalzusammenhang ist gegeben. Der Beschuldigte ist daher wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen (vgl. zur unbestrittenen rechtlichen Qualifikation dieses Sachverhalts auch: vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4 f. S. 12).