[UA 54 Ziff. 11]; «Was haben Sie gedacht, nachdem E._____ haben am Boden liegen sehen? Dass ich das Arschloch bin, weil sie wegen mir umgefallen ist.» [UA 54 Ziff. 17]; «Ich finde es extrem schlecht, dass sie wegen mir umgefallen ist.» [UA 55 Ziff. 18]). Mit Blick auf diese in sich schlüssigen Angaben sind die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach E._____ über einen Randstein gestolpert sein soll (UA 166, GA 98, Berufungsbegründung S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), als Schutzbehauptung einzustufen. Von einem Augenschein des Tatorts sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist (Berufungsbegründung S. 1;