Dass das Zurückreissen durch den Beschuldigten der Grund für den Sturz von E._____ war, bestritt der Beschuldigte zudem bei seiner ersten Einvernahme am 27. Februar 2021 noch nicht. Auch wenn er bereits damals die eingesetzte Kraft verharmloste («… [ich] denke, dass es nicht so stark war.» [UA 55 Ziff. 19]) und die Aussage von E._____, H._____ sowie I._____ bestritt, E._____ sei nach dem Sturz kurz bewusstlos gewesen (UA 54 Ziff. 13 f., UA 47 Ziff. 17, UA 61 Ziff. 14, UA 42), räumte er doch ein, dass E._____ wegen ihm umgefallen ist («… [ich] habe sie von der Tür weggezogen. Daraufhin fiel sie nach hinten.» [UA 54 Ziff.