E._____ gab bei ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2021 an, der Beschuldigte habe sie von hinten am Pullover gepackt und zurückgerissen. Da sie nicht darauf eingestellt gewesen sei, sei sie nach hinten zu Boden gefallen (UA 47 f. Ziff. 17, 20). Das Wegziehen durch den Beschuldigten sei richtig fest und aggressiv gewesen (UA 48 Ziff. 19). Diese Angaben bestätigte E._____ bei der vorinstanzlichen Verhandlung am 14. November 2022, indem sie ausführte, der Beschuldigte habe fest, mit voller Wucht gerissen, ansonsten sie ihren Stand noch gehabt hätte (GA 92). Diese Angaben stimmt mit der Aussage von H._____ vom 27. Februar 2021 überein. Diese -7-