2.3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 27. Februar 2021 nicht wollte, dass E._____ sich von ihrem Enkel (Sohn des Beschuldigten) verabschiedet, der auf dem Rücksitz im Auto des Beschuldigten gesessen hatte. Deshalb hat er die nach vorne ins Auto gebeugte E._____ von hinten an ihrem Pullover gepackt und aus seinem Auto herausgezogen. Weiter ist unbestritten, dass E.___